Wohngeld

Wohngeld
1. Begriff: Zuschuss zu den Aufwendungen für Wohnraum zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens.
- 2. Rechtsgrundlage: Wohngeldgesetz (WoGG) i.d.F. vom 23.1.2002 (BGBl I 474) m.spät.Änd.
- 3. Formen: W. wird als Mietzuschuss (für Mieter etc.) und als Lastenzuschuss (für Eigentümer etc.) gewährt, beides als verlorener Zuschuss (nicht Darlehen). Auf W. besteht bei gegebenen Voraussetzungen Rechtsanspruch.
- 4. Höhe: Wird jeweils gesondert ermittelt, unter Berücksichtigung der Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder, der Höhe des Familieneinkommens, der Höhe der zu berücksichtigenden Miete (des Mietwertes oder der Belastung). Abzulesen aus acht Tabellen, die Bestandteil des Gesetzes sind.
- 5. Zuständig für Anträge und Entscheidungen i.d.R. die örtlichen Verwaltungsbehörden.
- Auszahlung soll im Voraus für jeweils ein oder zwei Monate erfolgen.
- 6. Für die neuen Bundesländer gilt eine Übergangsregelung mit Wirkung bis zum 31.12.2004 (§ 42 WoGG).
- Vgl. auch  soziale Sicherung des Wohnens.

Lexikon der Economics. 2013.

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